Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Islamischer Kulturverein Niedernhausen. Der Vereinsname wird mit “IKN” abgekürzt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niedernhausen, Hessen, Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Niedernhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung der islamischen Religion und Kultur in ihrer sunnitischen Ausprägung sowie

b) die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) die Pflege und gemeinschaftliche Ausübung der religiösen Praxis des Islam, insbesondere durch die täglichen fünf Pflichtgebete, das Freitagsgebet sowie die besonderen Gebete im Monat Ramadan,

b) die Erteilung von Sprachunterricht zum Erlernen der arabischen und deutschen Sprache, insbesondere für Kinder und Mütter,

c) die Organisation und Durchführung religiöser und kultureller Feste und Feierlichkeiten,

d) die Durchführung multikultureller und interreligiöser Veranstaltungen zur Förderung des Dialogs, des gegenseitigen Verständnisses sowie zum Abbau von Vorurteilen, Stereotypen und Feindbildern,

e) die Förderung der Integration von Muslimen in die Gesellschaft durch Bildungs-, Kultur-, Sport- und Sozialprojekte, die zur interkulturellen Verständigung beitragen und allen Menschen offenstehen.

f) die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, vor allem in Notstandsgebieten, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen,

g) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, insbesondere solchen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Ziele mit den Vereinszielen übereinstimmen, zur Verwirklichung eines oder mehrerer der oben genannten Ziele.

(4) Der Eigentumserwerb und die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Vereins dienen ausschließlich der Verwirklichung der satzungsgemäßen Vereinszwecke.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder über ein Online-Formular beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, auch per E-Mail unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie handeln dabei auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.

(2) Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder werden, die seit mindestens einem Jahr dem Verein angehören und bereits an mindestens einer Mitgliederversammlung teilgenommen haben. Die Mitglieder des ersten Vorstands sind von der Regelung ausgenommen.

(3)  Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet zugleich auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(5) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds in derselben Rolle ist maximal zweimal hintereinander zulässig.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Die Regelungen in § 10  Absatz 2  gelten für das berufene Vorstandsmitglied entsprechend.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf und mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) Bestimmung von bis zu zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben.

f) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

g) Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge, die nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder während der Versammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmt. Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand von nachträglichen Anträgen sein.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berater und Gäste einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von acht Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands, sein Stellvertreter und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen als Liquidatoren beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins – nach Abzug aller Verbindlichkeiten – an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der islamischen Religion und Kultur in ihrer sunnitischen Ausprägung zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.